Die Satzung

SATZUNG
der Waldbröler Karnevals — Gesellschaft 1946 e.V.

 

§ 1 Name der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen “Waldbröler Karnevals – Gesellschaft 1946 e.V.“
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Waldbröl
(3) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V., der Föderation Europäischer
Narren (FEN), dem Regionalverband Karnevalistischer Korporationen (RKK) Rhein-Mosel-Lahn
und dem Deutschen Verein für Gardetanzsport (DVG).

§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck das Brauchtum des Rheinischen Karnevals als wichtige
kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und gleichzeitig durch die eingerichteten Kinder-,
Jugend- und Erwachsenengruppen sowie durch Karnevalsveranstaltungen und -umzüge zu
pflegen.
(2) Mit ihrer Tätigkeit stellt sich die Gesellschaft in den Dienst der Öffentlichkeit und erfüllt diesen
Zweck ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
(3) Die Gesellschaftszwecke sollen zusätzlich dazu dienen das Gemeinschaftsgefühl der
Gesellschaftsmitglieder untereinander zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;
sie verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nur insoweit, als sie zur Durchführung der in § 2
aufgeführten Aufgaben notwendig sind.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede Person werden, die bereit ist die Ziele der Gesellschaft zu
fördern, sich an die Bestimmungen dieser Satzung zu halten und sich in harmonischer Weise in
die Gesellschaft einzufügen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und nach Prüfung durch
den Vorstand – innerhalb von drei Monaten – bestätigt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages hat
schriftlich zu erfolgen; sie braucht nicht begründet zu werden. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese
entscheidet endgültig.
(3) Der Beitretende/die Beitretende erkennt die Satzung durch seine/ihre Beitrittserklärung an.
(4) Mitglied der Gesellschaft kann werden jede
— natürliche Person,
— juristische Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts,
— im Handelsregister eingetragene Firmen.
(5) Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung
b) Tod
c) Ausschluss
(7) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres zu kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende
des Kalenderjahres zugehen.
(8) Ein Mitglied kann zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden,
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen
der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) bei stetigem Widersetzen des Mitgliedes gegen die Anordnungen des Vorstandes,
c) wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten eines Mitgliedes verstoßen hat, und
sich sein Verhalten mit den Belangen der Gesellschaft nicht vereinbaren lässt.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Auszuschließenden/der Auszuschließenden Gelegenheit zu geben sich zu dem
beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen
wird, hat die Tatsachen, auf denen er beruht, anzugeben. Der Beschluss ist dem
Ausgeschlossenen/der Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Das im Besitz des Mitgliedes befindliche Gesellschaftseigentum ist sofort
zurückzugeben.
(9) Kinder, die in die Garde 02 aufgenommen werden, müssen mindestens 6 Jahre alt sein. In
Einzelfällen kann eine gemeinsame Entscheidung des Trainers und Betreuers diese Regelung
aufheben.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung die Leistungen der Gesellschaft in
Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken.
Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen,
b) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen,
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; zu
solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift von mindestens 1/3 der Mitglieder,
d) die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht das Interesse der Gesellschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) seine Beitragsleistung, die nach Vorschlag des Vorstandes von der
Mietgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, der Gesellschaft
gegenüber pünktlich zu erfüllen,
b) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
nachzukommen,
c) der Gesellschaft jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
d) Bei offiziellen Auftritten sind folgende Kleiderordnungen zu beachten und zu tragen:
Herren: tief schwarze Hose, schwarze Socken und schwarze Schuhe (keine
Turnschuhe), weißes Hemd, schwarze Fliege und Rotjacke. Anstatt der Rotjacke kann
auch das schwarze WKG Langarmhemd mit roten Hosenträgern, schwarzen
Schuhen/roten Chucks und/oder roter Fliege getragen werden.
Damen: tief schwarze Hose, schwarze Schuhe (keine Turnschuhe), weiße Bluse und
Rotjacke oder Weste. Anstatt der Rotjacke/Weste kann auch die schwarze WKG Bluse
mit roten Hosenträgern, schwarzen Schuhen/roten Chucks und/oder roter Fliege
getragen werden.
Funkengarde Rot Weiß 52: blaue Jeans, weisse Garde Bluse und rote Schuhe
(Chucks), allternativ können auch weiße Schuhe getragen werden
e) Die Tollitäten Ornate sind stets Leihgaben von dem Verein an die jeweiligen Tollitäten für
eine Session. Die Ornate müssen nach der Session wieder komplett und gereinigt abgegeben
werden. Bestandteil des Ornates sind: das Ornat, der Umhang, die jeweilige Krone oder Hut. Die
Prinzenkappe muss selbst gekauft werden.
f) Die offizielle Prinzenkappe ist Bestandteil der Tollität in Ihrer Session. Nach Abschluß der
Session ist die Kappe nicht mehr zu tragen, sie ist durch ein WKG Schiffchen in Verbindung mit
einer Rotjacke oder Weste zu ersetzen.

§ 7 Beitragspflicht
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis spätestens 30. Juni eines Jahres zu zahlen. Kommt ein
Mitglied auch nach wiederholter Anmahnung seiner Beitragspflicht nicht nach, ist die Gesellschaft
berechtigt den Schuldner/die Schuldnerin mit sofortiger Wirkung als Mitglied auszuschließen.
(2) Die von Mitgliedern geleisteten besonderen Zuwendungen befreien nicht von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind
a) der Vorstand,
b) der Senat und
c) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er
besteht aus
a) dem Ersten Vorsitzenden/der Ersten Vorsitzenden
b) dem Ersten Geschäftsführer/der Ersten Geschäftsführerin
c) dem Ersten Schatzmeister/der Ersten Schatzmeisterin.
Die Gesellschaft wird vom Geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich vertreten. Es gilt das
Mehrheitsprinzip.
Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, dann ist bei
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Zwischenzeitlich kann der erste Vorsitzende auf Beschluss des Vorstands ein anderes Mitglied des
Vereins kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen
(2) Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus allen Vorstandsmitgliedern mit Stimmrecht. Das sind:
a) der Erste Vorsitzende/die Erste Vorsitzende, der Erste Geschäftsführer/die Erste
Geschäftsführerin, der Erste Schatzmeister/die Erste Schatzmeisterin
b) die Vertreter der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, d. h. der Zweite
Vorsitzende/die Zweite Vorsitzende, der Zweite Geschäftsführer/die Zweite
Geschäftsführerin, der Zweite Schatzmeister/die Zweite Schatzmeisterin
c) der Literat/die Literatin
d) der Nachwuchsvertreter/die Nachwuchsvertreterin
e) der Präsident/die Präsidentin bzw. der Sitzungspräsident/die Sitzungspräsidentin
f) bis zu fünf Beisitzer
(3) Der Erweiterte Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und weiteren
Mitgliedern in beratender Funktion. Diese sind:
a) Senatspräsident/Senatspräsidentin
b) Betreuer/Betreuerinnen der Tanzgarden
c) der jeweils amtierende Prinz bzw. das jeweils amtierende Prinzenpaar oder Dreigestirn
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der
Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner
Amtszeit aus dem Vorstand aus oder ist es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der
Amtsausübung gehindert, so bleibt der Restvorstand beschlussfähig.
(6) Mehrere Vorstandsämter können sich in einer Person vereinigen.

§ 11 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Leiters
einer Gesellschaft anzuwenden. Über vertrauliche Aufgaben und Geheimnisse, die ihnen durch die
Tätigkeit im Vorstand bekannt gegeben sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet‚
a) die für einen ordnungsgemäßen Gesellschaftsbetrieb wendigen personellen, sachlichen und
finanziellen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
b) für ein ordnungsmäßiges und zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen,
c) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen,
d) ordnungsgemäße Inventuren durchzuführen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des
Geschäftsjahres aufzustellen,
e) spätestens bis Ende Juli (nach Ende des Geschäftsjahres) den Jahresbericht und
Kassenbericht zur Mitgliederversammlung vorzulegen,
f) an den Vorstandssitzungen sowie an allen offiziellen Veranstaltungen der Gesellschaft
teilzunehmen,
g) die Sessionsveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
h) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen,
i) über die finanziellen Ausgaben die notwendigen Beschlüsse zu fassen,
j) über Ernennungen zu beschließen,
k) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und durchzuführen.
j) über Ernennungen und Ehrungen zu beschließen.

§ 12 Beschlussfassung
(1) Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
(4) Wird über die Angelegenheit eines Vorstandsmitgliedes beraten, so darf das betreffende
Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist
jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 13 Präsident/Präsidentin und/oder 1.Vorsitzender/1.Vorsitzende
(1) Der Präsident/die Präsidentin und/oder der 1.Vorsitzender/die 1.Vorsitzende leiten die öffentlichen
Veranstaltungen der Gesellschaft.
(2) Der Präsident/die Präsidentin und/oder der 1.Vorsitzender/die 1.Vorsitzende repräsentieren die
Gesellschaft bei allen Veranstaltungen, die von Dritten durchgeführt werden, und zu denen die
Gesellschaft eingeladen worden ist.

§ 14 Der 1.Vorsitzende/die1.Vorsitzende
(1) Der 1.Vorsitzende/ die 1.Vorsitzende vertritt den Präsidenten/die Präsidentin gemäß § 13 dieser
Satzung.
(2) Der 1.Vorsitzende/ die 1.Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen.
(3) Bei Verhinderung übernimmt im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende/ die 2.Vorsitzende die
Aufgaben des 1.Vorsitzenden/ der 1.Vorsitzenden in allen vorgenannten Punkten.

§ 15 Der Senat
(1) Aufgaben
Der Senat unterstützt und berät den Verein. Aus der Erfahrung und Kompetenz seiner Mitglieder
beschließt und unterbreitet er Vorschläge zu aktuellen Maßnahmen des Vereins wie zum
Vereinsleben allgemein. Er tritt bei Bedarf zusammen – jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) Zusammensetzung
Mitglieder des Senats sind:
a) der Senatspräsident/ die Senatspräsidentin
b) die Senatoren/ die Senatorinnen
c) die Beisitzer
(3) Senatspräsident/ Senatspräsidentin
Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten/eine Senatspräsidentin. Er/Sie leitet
die Geschäfte des Senats und repräsentiert den Senat nach außen. Er/Sie beruft die
Versammlung des Senats ein und leitet sie. Ist der Senatspräsident/ die Senatspräsidentin an
der Amtsausübung gehindert, wird er/sie vom Ersten Vorsitzenden/der Ersten Vorsitzenden
vertreten.
(4) Senatoren/Senatorinnen
Senatoren/Senatorinnen sind Mitglieder der Gesellschaft mit besonders hervorragender
Erfahrung, Kompetenz und Bereitschaft, den Vereinszweck zu fördern. Sie werden aufgrund
ihrer Verdienste auf Vorschlag des Senatspräsidenten/der Senatspräsidentin durch Beschluss
des Gesamtvorstandes ernannt.
(5) Beisitzer
Beisitzer sind Mitglieder der Gesellschaft aufgrund ihrer Erfahrung, Kompetenz und Bereitschaft,
den Vereinszweck zu fördern.
a) Der Geschäftsführende Vorstand ist geborenes Mitglied.
b) Weitere Beisitzer werden auf Vorschlag des Senatspräsidenten/der Senatspräsidentin
durch Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt.
(6) Abstimmungen
Es gilt das Mehrheitsprinzip. Jedes Mitglied des Senats ist stimmberechtigt.

§ 16 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der
Mitgliederversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat eine Stimme.
(3) Mitglieder können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(4) Mitglieder unter 16 Jahren können bei Abstimmungen durch ein Elternteil vertreten werden.

§ 17 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss bis zum 31. Juli nach Ablauf des Geschäftsjahres
stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden unter Berücksichtigung
einer Frist von 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zuganges bzw. der Veröffentlichung liegen
muss.
(3) Der Tagungsort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festlegt.

§ 18 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder
einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des
Zuganges bzw. der Veröffentlichung liegen muss.
(3) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Mitgliederversammlung einberuft.
(4) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es einer
Ankündigung nicht.
(5) Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand per
Adresse der Geschäftsstelle zu richten. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt
werden; hiervon sind jedoch Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder￾versammlung ausgenommen.

§ 19 Versammlungsleitung
Der 1. Vorsitzende/ die 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin leiten die
Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz einem
Anderen übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer/ eine
Protokollführerin und Stimmenzähler.

§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
a) Jahresbericht,
b) Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin,
d) Wahl und Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstands
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen und einen/eine Stellvertreter/in für
die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr einer/eine ausscheidet und einer neu gewählt
wird. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
a) Änderung der Satzung
b) Fortsetzung der Gesellschaft nach beschlossener Auflösung,
c) Änderung des Vereinszweckes.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung
der Gesellschaft.

§ 21 Entlastung
Ein Mitglied, das durch Beschlussfassung entlastet werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.

§ 22 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie
müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Mitglied der
Mitgliederversammlung es verlangen.
(2) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stirnen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte/jede Wahlberechtigte
so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte/die Wahlberechtigte
bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen, denen er/sie
seine/ihre Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten/die Kandidatinnen, die jeweils die
meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein
besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat/keine Kandidatin im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten/Kandidatinnen
durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat/die
Kandidatin gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.
(5) Der Gewählte/die Gewählte hat unverzüglich der Gesellschaft gegenüber zu erklären, ob er/sie die
Wahl annimmt.

§ 23 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) sich der Vorstand durch Erteilen der Auskunft strafbar machen oder er eine
Geheimhaltungspflicht verletzen würde,
c) das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitgliedes oder dessen
Privatbereich betrifft,
d) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der
Mitgliederversammlung führen würde.

§ 24 Rechnungsprüfung
(1) Der Geschäftsführende Vorstand legt die Jahresrechnung der Gesellschaft über das
abgeschlossene Geschäftsjahr bis spätestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung
den gewählten Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen vor.
(2) Die Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen erstatten in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die
Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 25 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren der
Gesellschaft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein ( nach Beendigung der Liquidation) oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Brauchtums des Rheinischen Karnevals.

§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist festgelegt vom 1. April bis 31. März.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.05.2023 beschlossen worden
und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.